Narrenverein Bambergen e.V.
Narrenverein Bambergen e.V.

Satzung des Narrenverein Bambergen e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88662 Überlingen, Stadtteil Bambergen

 

§ 2 – Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des heimischen Brauchtums und der alemannischen Volksfasnacht. Insbesondere jedoch die Erhaltung, Pflege und Förderung der ererbten, bodenständigen Bamberger Fasnet.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
  1. Planung und Organisation der örtlichen Fasnacht
  2. Erhaltung und Durchführung der Straßenfasnacht
  3. Erhaltung und Durchführung des Bühnenspiels
  4. Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 – Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Erziehungsberechtigten vorliegen.
  3. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung durch die Vorstandschaft nach erstmaliger Beitragszahlung. Die passive Mitgliedschaft beginnt nach erstmaliger Beitragszahlung.

 

 

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins zur Erreichung des in § 2 festgelegten Zwecks nach besten Kräften. Die aktiven Mitglieder im Besonderen dadurch, dass sie sich im Häs und unter der Maske einwandfrei benehmen, weder fahrlässig Unfug treiben noch fahrlässig irgendwelchen Schaden anrichten.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigenes Vermögen schonend zu behandeln. Jeder, durch mutwillige, fahrlässige, grobfahrlässige oder unsachgemäße Behandlung verursachte Schaden, ist vom Schädiger in voller Höhe zu ersetzen.

 

§ 7 – Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an allgemeinen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sofern keine Beschränkung durch die Vorstandschaft ausgesprochen wurde.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung bzw. einer Mitgliederversammlung teilzunehmen

 

§ 8 – Beiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch Beschluss in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während des laufenden Geschäftsjahres werden die entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet. Die nicht bezahlten Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden bei Austritt sofort fällig.
  3. Nichtbezahlen des Jahresbeitrags nach Mahnung mit Friststellung zieht den unmittelbaren Verlust der Mitgliedschaft nach sich.

 

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod
  2. Freiwilliger Austritt
  3. Ausschluss nach § 8 Absatz 3 und § 10
  4. Auflösung des Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V.
  1. Der Austritt kann der Vorstandschaft bis zum Geschäftsjahresende erklärt werden. Ausgeschiedene Mitglieder können keinen Besitzanspruch auf das Vereinsvermögen erhalten, außerdem erlischt jedes Recht gegenüber dem Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V.

 

§ 10 – Ausschluss

  1. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bei:
  1. vereinsschädigendem Verhalten nach § 6 Abs. 1
  2. groben und wiederholten Verstößen gegen Zweck und Satzung des Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V.
  3. mehr als einjährigen Beitragsrückstand
  4. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  5. sonstigem wichtigen Grund
  1. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist keine Anhörung durch die Vorstandschaft notwendig.
  2. Gegen einen von der Vorstandschaft ausgesprochenen Ausschluss ist, soweit zulässig, der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 11 – Organe

  1. Die Organe des Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V. sind:
  1. die Vorstandschaft
  2. die Mitgliederversammlung
  1. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie hat aus 12 Personen zu bestehen.

Ihr gehört an:

  • der Präsident
  • der Vize-Präsident
  • der Kassierer
  • der Schriftführer
  • der Narrenvater
  • der Narrenmutter
  • der Narrenpolizist
  • fünf Narrenräte (Beisitzer)

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Präsident gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig. Der Präsident und der Kassierer haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Vorstandschaft, der Präsident und der Kassierer können Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit Vereinsvermögen haften.

 

§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten bzw. den Vize-Präsidenten nach Absprache mit dem Narrenrat,
  2. Sie muss mindesten 14 Tage vor Ihrer Abhaltung, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in der örtlichen Presse einberufen werden.
  3. Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung bis spätestens 31. März des darauffolgenden Geschäftsjahrs erfolgen.
  4. Alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Ab dem 18. vollendeten Lebensjahr selbst wählbar.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Aufgaben:
  1. Kenntnisnahme des Jahresberichts
  2. Kenntnisnahme des Buchberichts
  3. Kassenbericht des Kassierers und Bericht der Kassenprüfer zur Entlastung des Kassierers
  4. Entlastung der Vorstandschaft
  5. Neuwahl der Vorstandschaft, des Narrenrates und der Kassenprüfer
  6. Festlegung der Beiträge
  7. Satzungsänderungen
  8. Auflösung des Vereins
  1. Beschlüsse
  1. Beschlussfertigkeit besteht grundsätzlich, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
  2. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit
  3. bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder bei der Vorstandschaft einen entsprechenden Antrag schriftlich einreichen oder die Vorstandschaft dies bei einfacher Mehrheit beschließt.

 

§ 13 – Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfung muss zum Geschäftsjahresabschluss, jedoch spätestens bis zur Jahreshauptversammlung des darauffolgenden Jahres, erfolgen.
  2. Innerhalb des Geschäftsjahres sind die Kassenprüfer jederzeit berechtigt, in die Kassenführung Einsicht zu nehmen.
  3. Die Kassenprüfer legen die Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor und beantragen die Entlastung des Kassierers.

 

§ 14 – Masken- und Brauchtumsordnung

  1. Das Häs und die Maske sind als geistiges Eigentum des Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V. urheberrechtlich geschützt. Dies bedeutet, dass Häs und/oder Maske nur „beschränktes Eigentum“ sind.
  2. Das Häs und/oder die Maske darf nur bei vom Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V. organisierten und durchgeführten Zusammenkünften und Veranstaltungen getragen werden.
  3. Neueinführung von Masken, Gewändern, Zubehör und Symbolen sowie seren Änderungen können nur nach Zustimmung des Narrenrates zugelassen werden, um die Einhaltung des § 2 dieser Satzung zu garantieren. Gleiches gilt für alle Brauchtumsvorführungen.

 

§ 15 – Auszeichnung und Ehrungen

  1. Verdienstvolle Mitglieder oder Personen, die sich durch besondere Mitwirkung in der Gestaltung der örtlichen Fasnacht hervorgetan haben, können durch einen Orden bedacht werden oder durch Beschluss des Narrenrates zu Ehrenmitgliedern, Ehrenhelfern, Ehrenvizepräsidenten oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  2. Bei Verleihung von Ehrentiteln wird eine Urkunde ausgestellt. Mit der Verleihung ist Beitragsfreiheit auf Lebenszeit verbunden.
  3. Der Antrag auf Verleihung eines Jubiläums-, Erinnerungs- oder Sonderorden sowie Ernennungen und Auszeichnungen, kann von jedem Mitglied des Narrenverein Kuckucks i´hager Bambergen e.V. gestellt werden. Über die Verleihung entscheidet der Narrenrat.

 

§ 16 – Vereinseigentum

  1. Vereinseigentum kann von beauftragten Vereinsmitgliedern (auch passiven) verwaltet werden. Sie haben dafür zu sorgen, dass alle Gegenstände sachgemäß gelagert, pfleglich behandelt und jederzeit verwendbar sind und zur Verfügung stehen.

 

§ 17 – Auflösen des Vereins

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, wozu
  1. eine 2/3 Mehrheit
  2. die Anwesenheit von mindestens 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder
  3. eine geheime Abstimmung

erforderlich ist, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 18 – Inkraftsetzung

  1. Die Satzung wurde am 29.11.2001 von der Mitgliederversammlung angenommen.

Narrenverein

Kuckucks I-Hager Bambergen e.V.
Dorfstr. 54
88662 Überlingen

Telefon: +49 (0)7551 2594

E-Mail:

info@narrenverein-bambergen.de

 

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